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   BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20   

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BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20 (https://dejure.org/2021,15266)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2021 - 20 F 9.20 (https://dejure.org/2021,15266)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 (https://dejure.org/2021,15266)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Anforderungen an eine Sperrerklärung; unbegründete Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage eines Unternehmens gegen eine Fachhochschule auf Vorlage einer Bachelorarbeit, Masterarbeit sowie von Prüfervoten und Zwischenberichten hierzu auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG)

  • rechtsportal.de

    Klage eines Unternehmens gegen eine Fachhochschule auf Vorlage einer Bachelorarbeit, Masterarbeit sowie von Prüfervoten und Zwischenberichten hierzu auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20
    a) Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Hauptsachegericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet; hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden; eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 13 und vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8).

    Die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO rechtfertigen können, sind von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden, soweit die Aktenvorlage - wie hier - auch Gegenstand des Rechtsstreits selbst ist; da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des - je nach Fachgesetz im Einzelnen normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 19 und vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 8).

  • BVerwG, 03.06.2013 - 20 F 9.13

    Anspruch eines Journalisten auf Auskunft über die Höhe der Gesamtkosten für die

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20
    a) Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Hauptsachegericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet; hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden; eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 13 und vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8).

    Denn das Gericht der Hauptsache ist bei Streitigkeiten über Informationszugangsrechte gehalten, vor Erlass eines Beweisbeschlusses zunächst die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8 und vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramts; Besorgnis der Befangenheit;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20
    So sind etwa Regelungen wie § 3 Nr. 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Satz 2 IFG weder in grundrechtlicher noch in verfassungsrechtlich-institutioneller Hinsicht den oben genannten besonders qualifizierten Fallgruppen vergleichbar (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - juris Rn. 20).

    aa) Der Fachsenat überprüft im Zwischenverfahren die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung anhand der Sperrerklärung in der Form, in der sie von der obersten Aufsichtsbehörde abgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19

    Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden; Teilschwärzung; Verweigerung

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20
    Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung der Beigeladenen zu 3 hindert diese nicht, ggf. eine neue Sperrerklärung abzugeben (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2015 - 15 A 97/13

    Universität Köln muss Forschungsvereinbarung mit der Bayer Pharma AG nicht

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20
    Dies gelte auch für Zweck-, Auftrags- oder Ressortforschung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. August 2015 - 15 A 97/13 - juris Rn. 47).
  • BGH, 14.07.2015 - KVR 55/14

    Kartellverwaltungsverfahren: Außergesetzliches Akteneinsichtsrecht eines am

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20
    Das Verwaltungsgericht hat auch nicht dargelegt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen anderen landesrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht geltend gemacht hat und geltend machen kann, bei dem es auf den Anspruchsausschluss des § 5 Nr. 7 Halbs. 1 Alt. 1 HmbTG nicht ankommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1984 - 5 C 73.82 - BVerwGE 69, 278 ; BGH Kartellsenat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 55/14 - juris Rn. 16, 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 29 Rn. 10 f.).
  • BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17

    Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit geheimhaltungsbedürftiger Akten

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20
    Denn das Gericht der Hauptsache ist bei Streitigkeiten über Informationszugangsrechte gehalten, vor Erlass eines Beweisbeschlusses zunächst die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8 und vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 73.82

    Rechtsweg - Einsichtsrecht - Allgemeine Weisungen - Berechtigtes Interesse

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20
    Das Verwaltungsgericht hat auch nicht dargelegt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen anderen landesrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht geltend gemacht hat und geltend machen kann, bei dem es auf den Anspruchsausschluss des § 5 Nr. 7 Halbs. 1 Alt. 1 HmbTG nicht ankommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1984 - 5 C 73.82 - BVerwGE 69, 278 ; BGH Kartellsenat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 55/14 - juris Rn. 16, 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 29 Rn. 10 f.).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20
    Vielmehr muss es sich wie im Fall des Post- und Fernmelde-, des Sozial- oder des Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher Bedeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weitergehen dürfen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 12 m.w.N., ferner Toßbach, Öffentlichkeit und Geheimhaltung im Verwaltungsprozess, 2019, S 93 ff., 145 f.).
  • BVerwG, 18.09.2019 - 20 F 4.18

    Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes; Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20
    Zwar können Ergänzungen von bereits in der Sperrerklärung angeführten Verweigerungsgründen um tatsächliche Angaben und Erläuterungen vorgenommen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 80 Rn. 8 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81 Rn. 9).
  • BVerwG, 23.05.2016 - 7 B 47.15

    Informationszugangsverweigerung wegen Beeinträchtigung der öffentlichen

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • BVerwG, 07.04.2020 - 20 F 2.19

    Begünstigte von Sperrerklärungen; Ermessensfehler; Gewährleistungsgehalt der

  • BVerwG, 21.01.2016 - 20 F 2.15

    Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen

  • BVerwG, 11.11.2015 - 6 C 58.14

    Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Betreiber der Schienenwege;

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

  • BVerwG, 19.01.2009 - 20 F 23.07

    Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften

  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist oder wenn es seiner Verpflichtung nicht genügt hat, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 16 m. w. N.).

    Es muss sich wie im Fall des Post- und Fernmelde-, des Sozial- oder des Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher Bedeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weitergehen dürfen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 25 m. w. N.).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Regelungen wie § 3 Nr. 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Satz 2 IFG, § 5 Nr. 7 HmbTG oder § 9 Abs. 1 KWG weder in grundrechtlicher noch in verfassungsrechtlich-institutioneller Hinsicht solchen besonders qualifizierten Fallgruppen vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 - juris Rn. 7 f. und vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 26 m. w. N.).

  • BVerwG, 04.01.2024 - 20 F 3.22

    Geheimhaltung von Prüfervoten

    Der Senat hat die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen mit Beschluss vom 19. April 2021 zurückgewiesen - 20 F 9.20 -.

    Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - scheide eine Berufung auf die bereits im Hamburgischen Transparenzgesetz niedergelegten Gründe aus.

    Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - seien in die rechtlichen Erwägungen der Beigeladenen zu 3 ermessensfehlerfrei eingeflossen.

    Dies ist bereits im Beschluss des Senats vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Rn. 22 ausgeführt, auf den verwiesen wird.

    Denn die Rechtswidrigkeit der Freigabeerklärung beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des Beschlusses vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 -, durch den sie sich aus Rechtsgründen an einer Prüfung von weiteren Weigerungsgründen gehindert gesehen hat.

    Der Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - ist darauf gestützt, dass eine solche Prüfung in der damals streitgegenständlichen Sperrerklärung nicht angestellt worden war, nicht darauf, dass eine solche Prüfung nicht erfolgen sollte.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sind die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 -, wie ausgeführt, nicht ermessensfehlerfrei in die Freigabeerklärung eingeflossen.

  • BVerwG, 04.01.2024 - 20 F 4.22
    Der Senat hat die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen mit Beschluss vom 19. April 2021 zurückgewiesen - 20 F 9.20 -.

    Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - scheide eine Berufung auf die bereits im Hamburgischen Transparenzgesetz niedergelegten Gründe aus.

    Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - seien in die rechtlichen Erwägungen der Beigeladenen zu 3 ermessensfehlerfrei eingeflossen.

    Dies ist bereits im Beschluss des Senats vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Rn. 22 ausgeführt, auf den verwiesen wird.

    Denn die Rechtswidrigkeit der Freigabeerklärung beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des Beschlusses vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 -, durch den sie sich aus Rechtsgründen an einer Prüfung von weiteren Weigerungsgründen gehindert gesehen hat.

    Der Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - ist darauf gestützt, dass eine solche Prüfung in der damals streitgegenständlichen Sperrerklärung nicht angestellt worden war, nicht darauf, dass eine solche Prüfung nicht erfolgen sollte.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sind die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 -, wie ausgeführt, nicht ermessensfehlerfrei in die Freigabeerklärung eingeflossen.

  • BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    a) Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Hauptsachegericht folgt, dass zunächst das Hauptsachegericht förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung überhaupt erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der Informationen zeitlich nachfolgend befindet (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 16).

    Die Sichtung der Signaturen hat bestätigt, dass eine Verflechtung dieser Art in großem Umfang vorliegt, so dass es angesichts des bei Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstandes" der obersten Aufsichtsbehörde keiner weiteren Darlegungen bedurfte, um dem Senat den für ihn maßgeblichen Prüfungsmaßstab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15) plausibel zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - BVerwGE 176, 1 Rn. 54 und Beschlüsse vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 - Rn. 15, vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 10 m. w. N. und vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 27 f.).

    Prima facie mag dies zwar den Anschein erwecken, die oberste Aufsichtsbehörde habe den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO als im Verhältnis zu fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 25) und übersehen, dass ihr ein Ermessen zur Informationsfreigabe jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 20 F 23.22 - Rn. 16 m. w. N.); jedoch folgt aus den Ausführungen auf Seite 12 deutlich, dass unabhängig davon eine eigenständige Ermessensausübung erfolgt ist.

  • BVerwG, 08.02.2024 - 20 F 1.23
    Eine solche Ergänzung der bereits in der Sperrerklärung geltend gemachten Weigerungsgründe um tatsächliche Angaben und Erläuterungen ist zulässig (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Eine konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler Bedeutung, weil der Fachsenat in Wahrung des Gewaltenteilungsgrundsatzes ausschließlich prüft, ob die von ihr in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - âEURŒBuchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 28 und vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - Rn. 22); erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht.
  • BVerwG, 08.02.2024 - 20 F 28.22
    Eine solche Ergänzung der bereits in der Sperrerklärung geltend gemachten Weigerungsgründe um tatsächliche Angaben und Erläuterungen ist zulässig (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 05.02.2024 - 20 F 3.23
    Denn ebenso wie die Ergänzung eines in der Sperrerklärung noch nicht angeführten Verweigerungsgrundes durch schriftsätzliche Erklärungen unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 32), verbietet sich erst recht die erstmalige Zuordnung konkreter Verweigerungsgründe zu den Auslassungen oder Schwärzungen durch erläuternde Schriftsätze außerhalb der Sperrerklärung (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 22).

    Zwar ist eine Ergänzung von Ermessenserwägungen bei § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO wie sonst nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht möglich, wenn die neuen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 32 m. w. N.).

  • BVerwG, 31.01.2024 - 20 F 5.23
    Denn ebenso wie die Ergänzung eines in der Sperrerklärung noch nicht angeführten Verweigerungsgrundes durch schriftsätzliche Erklärungen unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 32), verbietet sich erst recht die erstmalige Zuordnung konkreter Verweigerungsgründe zu den Auslassungen oder Schwärzungen durch erläuternde Schriftsätze außerhalb der Sperrerklärung.
  • BVerwG, 31.01.2024 - 20 F 14.22
    Denn ebenso wie die Ergänzung eines in der Sperrerklärung noch nicht angeführten Verweigerungsgrundes durch schriftsätzliche Erklärungen unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 32), verbietet sich erst recht die erstmalige Zuordnung konkreter Verweigerungsgründe zu Auslassungen oder Schwärzungen durch erläuternde Schriftsätze außerhalb der Sperrerklärung.
  • BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23

    Formellrechtlich- und ermessensfehlerhafte Sperrerklärung

  • BVerwG, 16.08.2023 - 20 F 7.23
  • BVerwG, 06.02.2024 - 20 F 23.22
  • BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

  • BVerwG, 12.10.2023 - 20 F 16.22
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2023 - 19 PS 1/23

    In-camera-Verfahren; Verfassungsschutz; Weigerung; Weigerungsgrund; Widerspruch

  • BVerwG, 28.06.2023 - 20 F 2.23

    Auskunftsanspruch über die bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes

  • VG Greifswald, 28.03.2023 - 6 A 278/21

    Untätigkeitsklage auf Informationszugang; Anspruchsausschluss wegen drohender

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